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Unterhaltsverpflichtung aus dem Sparvermögen

Für die Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber den Eltern müssen neben den eigenen Einkünften auch die Einkünfte des Ehegatten verwendet werden, soweit sie der Vermögensbildung dienen.

Wenn die Eltern unterhaltsbedürftig werden, prüfen die zuständigen Behörden zunächst einmal, ob das Kind aus seinem Einkommen Unterhalt leisten kann. Generell sind Schwiegerkinder zwar nicht für den Unterhalt ihrer Schwiegereltern verantwortlich. Trotzdem kann möglicherweise auch das Einkommen des Ehegatten in gewissen Grenzen herangezogen werden, falls das Einkommen des Kindes allein keine Unterhaltszahlung erlaubt.

Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs zumindest dann, wenn das Einkommen des Schwiegerkindes nicht vollständig zur Lebensführung verbraucht wird. In keinem Fall kann der Ehegatte des Kindes zur Unterhaltsleistung an die Schwiegereltern verpflichtet werden, wenn dadurch sein Lebensstandard eingeschränkt würde. Einkommen, das allerdings nicht zur Deckung der Lebensführung, sondern zur Vermögensbildung verwendet wird, kann bei der Unterhaltsleistung berücksichtigt werden.

 
 
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